Aktuelles
Mai 2020 | Allgemein

Die Corona-Pandemie hat den Arbeitnehmer/innen in den Langzeitinstitutionen sehr viel abverlangt. Die physische und psychische Belastung in den vergangenen 14 Monaten war enorm hoch.

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Seit einiger Zeit werden zur Pandemiebekämpfung in vielen Institutionen systematische Test bei den Angestellten und Bewohnenden durchgeführt. Für die meisten ist das Mitwirken bei den Testungen eine Selbstverständlichkeit. Wie sieht dies aus rechtlicher Sicht aus?

Der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nämlich die Gesundheit und die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden (OR Art. 328) zu schützen, stehen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmenden gegenüber. Dem gegenüber hat der Arbeitgeber das Recht Weisungen zu erteilen, die Mitarbeitende nach Treu und Glauben (nach OR Art. 321a) zu befolgen haben. Sobald die Verhältnismässigkeit gegeben ist, könnte eine Missachtung der Anordnung zu Tests mögliche arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Eine Weisung zum Impfen ist dagegen zum heutigen Zeitpunkt nicht denkbar, da die persönliche Integrität höher zu gewichten ist. Einige Arbeitgeber gehen aber dazu über, bei Neuanstellungen entsprechende Regelungen in den Anstellungsbedingungen zu implementieren.
Allgemeine Empfehlungen seitens SBK sind im Faktenblatt «Ethische Standpunkte 3 – Pflegefachpersonen und Grippeimpfung» sowie in einem ausführlichen Bericht der Krankenpflege Ausgabe Februar 2021 enthalten. www.sbk.ch

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